LAG Chemnitz - Beschluss vom 17.02.2012
4 Ta 310/11 (1)
Normen:
ArbGG § 78 a Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 313 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1985/10

Unbegründete Anhörungsrüge bei Geltendmachung fehlerhafter Entscheidung und ausreichender Berücksichtigung des Parteivorbringens

LAG Chemnitz, Beschluss vom 17.02.2012 - Aktenzeichen 4 Ta 310/11 (1)

DRsp Nr. 2012/10057

Unbegründete Anhörungsrüge bei Geltendmachung fehlerhafter Entscheidung und ausreichender Berücksichtigung des Parteivorbringens

Bei einer Gehörsrüge nach § 78 a ArbGG geht es nicht um eine rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsbehelf ist auf die Frage beschränkt, ob der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. Die Erwägung, ob eine angegriffene Entscheidung unzutreffend ist und die Rechtsverfolgung beschneidet, trägt die Gehörsrüge nicht.

Leitsätze der Redaktion: 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen einer Partei nicht berücksichtigt; ob das übergangene Vorbringen entscheidungserheblich ist, richtet sich nach den vom Gericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und seinen rechtlichen Ausführungen. 2. Zur Begründetheit der Anhörungsrüge reicht es aus, dass die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, dass das Gericht bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte. 3. Das Gericht braucht nicht jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln; nach § 313 Abs. 3 ZPO enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Überlegungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.