LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.01.2012
10 Ta 248/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 78 a;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 835/10

Unbegründete Anhörungsrüge bei ausreichender Auseinandersetzung mit Parteivortrag in den Entscheidungsgründen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 248/11

DRsp Nr. 2012/6595

Unbegründete Anhörungsrüge bei ausreichender Auseinandersetzung mit Parteivortrag in den Entscheidungsgründen

1. Die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht; Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Prozessbeteiligten zu folgen. 2. Im Rahmen der Verpflichtung zur Erwägung des Parteivortrags ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen auch in der Entscheidungsbegründung zu befassen; es muss nur auf das für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen. 3. Je umfangreicher das Vorbringen ausfällt, desto stärker besteht die Notwendigkeit, im Rahmen der Entscheidungsbegründung nur die wesentlichen Fragen abzuhandeln und auf die ausdrückliche Auseinandersetzung mit weniger wichtigen oder gar abwegigen Fragen zu verzichten. 4. Streitet der Kläger weiter in der Sache, weil er die Erwägungen, welche das Beschwerdegericht angestellt hat, für falsch hält, ist die Anhörungsrüge für eine derartige "verlängerte" Sachauseinandersetzung kein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung.