LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.08.2009
6 Sa 362/08
Normen:
BGB § 119 Abs. 2; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 3 S. 1, S. 2; TV UmBw § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 3 Ca 286 d/08 vom 13.08.2008,

Unbegründete Anfechtung eines Zusatzvertrages zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Irrtum über sozialversicherungsrechtliche Folgen; Anforderungen an den Wegfall der Geschäftsgrundlage

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 362/08

DRsp Nr. 2009/22278

Unbegründete Anfechtung eines Zusatzvertrages zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Irrtum über sozialversicherungsrechtliche Folgen; Anforderungen an den Wegfall der Geschäftsgrundlage

1. Die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Zusatzvertrages gemäß § 11 TV UmBw sind grundsätzlich keine Eigenschaften im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB; Beitrags- und Rentenhöhe knüpfen zwar an den Zusatzvertrag an, hängen aber von zahlreichen Faktoren ab, die nichts mit dem Zusatzvertrag zu tun haben. 2. Eine allgemeine Aufklärungspflicht über Umstände, die für den Entschluss der Vertragspartnerin offenbar relevant sind, gibt es nicht; entscheidend ist, ob die Vertragspartnerin aufgrund der konkreten Lage nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung eine Aufklärung über solche Umstände erwarten durfte, die für sie von entscheidender Bedeutung sind und die gebotene Aufklärung bewusst unterbleibt. 3. Eine Vertragsauflösung kommt gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann in Betracht, wenn eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist; bei Dauerschuldverhältnissen tritt gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung.