LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.09.2011
1 Sa 538e/10
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 246 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1679/10

Unbegründete Anfechtung eines Prozessvergleichs mit Generalquittung wegen Täuschung durch Unterlassen rechtlich gebotener Aufklärung einer Kassendifferenz; Feststellungsantrag des Arbeitnehmers zur Wirksamkeit des Vergleichs bei fehlender Offenbarungspflicht

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 1 Sa 538e/10

DRsp Nr. 2012/1546

Unbegründete Anfechtung eines Prozessvergleichs mit Generalquittung wegen Täuschung durch Unterlassen rechtlich gebotener Aufklärung einer Kassendifferenz; Feststellungsantrag des Arbeitnehmers zur Wirksamkeit des Vergleichs bei fehlender Offenbarungspflicht

1. Eine Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB kann auch durch das Unterlassen der rechtlich gebotenen Aufklärung über eine Kassendifferenz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Übergabe der Kasse bestehen. 2. Wird die Kassenabrechnung anweisungsgemäß erstellt und die Differenz ausgewiesen, ist bereits zweifelhaft, ob vom Arbeitnehmer etwas verschwiegen wird, wenn er vor Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs mit Generalquittung nicht noch einmal von sich aus auf die Differenz hinweist. 3. Jedenfalls besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung nicht mehr, wenn zwischen Übergabe der Kasse und arbeitsgerichtlichem Vergleich ein Zeitraum von ca. 6 Wochen liegt. 4. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob ein mit der Kassenführung beauftragter Arbeitnehmer von sich aus zur Aufklärung einer von ihm begangenen Unterschlagung verpflichtet ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Ar- beitsgerichts Lübeck vom 07.10.2010 - 2 Ca 1679/10 - teilweise geändert.

Der Widerklageantrag zu 3) wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.