LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2015
2 Sa 513/14
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz AK Bad Kreuznach, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 349/14

Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Täuschung durch den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 513/14

DRsp Nr. 2015/9004

Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Täuschung durch den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung

1. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann diejenige (Arbeitnehmerin), die zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten; hat ein Dritter (Vorsitzender der Mitarbeitervertretung) die Täuschung verübt, ist eine Erklärung, die einer anderen gegenüber (Arbeitgeberin) abzugeben war, nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann anfechtbar, wenn diese die Täuschung kannte oder kennen musste. 2. Als Dritter gilt nicht, wer bei Abgabe der täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen der Anfechtungsgegnerin als deren Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt, wobei diese Voraussetzungen denjenigen entsprechen, die für eine Stellung als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB gefordert werden; ob sie vorliegen, kann nicht allgemein sondern nur unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände und unter Abwägung der betroffenen Interessen beurteilt werden. 3. Ist der Erklärungsempfängerin das Verhalten einer Hilfsperson nach den Maßstäben des § 278 BGB zuzurechnen, besteht die Anfechtungsmöglichkeit ohne Rückgriff auf § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits nach § 123 Abs. 1 BGB.