Bezüglich des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 22.05.2006 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 26.04.2004 erledigt ist.
In den Gründen hat es ausgeführt,
dass ein Grund für eine Anfechtung des Vergleiches nach § 119 oder nach § 123 nicht ersichtlich sei. Allein eine mögliche Falschberatung des Klägers durch seine ehemalige Prozessbevollmächtigte stelle keinen Anfechtungsgrund dar.
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