LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.02.2007
3 TaBV 59/06
Normen:
BPersVG § 6 § 13 Abs. 1 § 20 Abs. 1, 2 § 21 ; NATO-ZusAbk Art. 56 Abs. 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 17/06

Unbegründete Anfechtung der Wahl einer Betriebsvertretung - Bestimmung der Wahlberechtigten bei Neustrukturierung der Dienststellen durch Stationierungsstreitkräfte - vorzeitige Wahl des Wahlvorstandes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 3 TaBV 59/06

DRsp Nr. 2007/18020

Unbegründete Anfechtung der Wahl einer Betriebsvertretung - Bestimmung der Wahlberechtigten bei Neustrukturierung der Dienststellen durch Stationierungsstreitkräfte - vorzeitige Wahl des Wahlvorstandes

1. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben nach dem Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 NATO-ZusAbk die Befugnis, eine andere, von den Bestimmungen des § 6 BPersVG abweichende Definition der jeweils betroffenen personalvertretungsrechtlichen Dienststelle zu treffen; das betrifft auch die Festlegung des Zeitpunkts, ab dem die geänderten personalvertretungsrechtlichen Strukturen in Kraft treten.2. Wird nach dem einschlägigen Memorandum die neue Dienststellenstruktur mit den allgemeinen Wahlen zur Betriebsvertretung wirksam, bedeutet schon vom Sprachsinn her das Wort "mit" im genannten Zusammenhang nicht "nach" sondern ist eher im Sinne von "zeitgleich", "zum gleichen Zeitpunkt" zu verstehen; dieses Verständnis wird bestärkt durch die mit dem Memorandum erkennbar verfolgte Absicht, eine möglichst kontinuierliche Vertretung der Beschäftigten trotz der neuen Dienststellenstruktur sicherzustellen.3. Steht fest, dass auch bei nicht vorzeitiger Wahl des Wahlvorstandes kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre, kommt eine Wiederholung der Wahl nicht in Betracht.

Normenkette:

BPersVG § 6 § 13 Abs. 1 § 20 Abs. 1, 2 § 21 ; NATO-ZusAbk Art. 56 Abs. 9 ;

Gründe:

I.