ArbG Hamburg, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3/20
Unbegründete Änderungsschutzklage bei überflüssiger ÄnderungskündigungKeine nachträgliche Änderung von Arbeitsbedingungen nach rechtskräftiger Durchsetzung eines TeilzeitverlangensPrüfungsanforderungen an die vom Arbeitgeber gewünschten Änderungen der ArbeitsbedingungenUnterschiedliche Anforderungen an betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG und § 2 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 KSchG
LAG Hamburg, Urteil vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 67/20
DRsp Nr. 2022/8390
Unbegründete Änderungsschutzklage bei "überflüssiger" ÄnderungskündigungKeine nachträgliche Änderung von Arbeitsbedingungen nach rechtskräftiger Durchsetzung eines TeilzeitverlangensPrüfungsanforderungen an die vom Arbeitgeber gewünschten Änderungen der ArbeitsbedingungenUnterschiedliche Anforderungen an "betriebliche Gründe" i.S.d. § 8 Abs. 4TzBfG und § 2 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2KSchG
1. Eine Änderungsschutzklage ist unbegründet, wenn die Änderungskündigung "überflüssig" ist. Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die sich schon durch die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO durchsetzen lassen, halten sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und sind keine "Änderung der Arbeitsbedingungen" im Sinne von § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG (vgl. BAG, Urteil vom 05. Juni 2014 - 2 AZR 615/13 -, Rn. 12, juris). Die Dauer und Lage der Arbeitszeit, die eine Arbeitnehmerin durch ein erfolgreiches Teilzeitverlangen - teilschichtige sechsstündige Tätigkeit mit Beginn zur Frühschicht an bestimmten Tagen ohne Wochenenden - rechtskräftig durchgesetzt hat, kann der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Weisungsrechts nicht mehr einseitig ändern.
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