Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung streiten die Parteien um die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Änderungskündigung, mit welcher die Beklagte beabsichtigte, das Entgelt der Klägerin herabzusenken.
Der Klägerin ist bei der Beklagten, einer Herstellerin von maßgefertigten Fenstern und Türen, welche ca. 350 Mitarbeiter beschäftigt, seit dem 30.08.1983 als Produktionsarbeiterin tätig. Arbeitsvertraglich vereinbart ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden bei einer Stundenvergütung von 11,42 EUR brutto einschließlich Urlaubs- und Krankheitsstunden zzgl. 0,26 EUR pro Schichtstunde bzw. 11,32 EUR brutto für sogenannte Abbaustunden, das sind Stunden aus dem Stundenkonto. Vereinbart war ein Urlaub von 30 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr.
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