LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.04.2007
2 Sa 870/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 315/06

Unbegründete Änderungskündigung zur Entgeltsenkung - kein dauerhafter Eingriff in bestehende Verträge aufgrund vorübergehenden Geldmangels

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 870/06

DRsp Nr. 2007/17976

Unbegründete Änderungskündigung zur Entgeltsenkung - kein dauerhafter Eingriff in bestehende Verträge aufgrund vorübergehenden Geldmangels

Ein vorübergehender Mangel an finanziellen Möglichkeiten rechtfertigt es nicht, in abgeschlossene Verträge auf Dauer einzugreifen; Arbeitnehmer müssen im Regelfall Einkommensminderungen auf Dauer nicht hinnehmen, wenn die Arbeitgeberin nur einen vorübergehenden Betriebsverlust zum Anlass der Kündigung nimmt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung streiten die Parteien um die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Änderungskündigung, mit welcher die Beklagte beabsichtigte, das Entgelt der Klägerin herabzusenken.

Der Klägerin ist bei der Beklagten, einer Herstellerin von maßgefertigten Fenstern und Türen, welche ca. 350 Mitarbeiter beschäftigt, seit dem 30.08.1983 als Produktionsarbeiterin tätig. Arbeitsvertraglich vereinbart ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden bei einer Stundenvergütung von 11,42 EUR brutto einschließlich Urlaubs- und Krankheitsstunden zzgl. 0,26 EUR pro Schichtstunde bzw. 11,32 EUR brutto für sogenannte Abbaustunden, das sind Stunden aus dem Stundenkonto. Vereinbart war ein Urlaub von 30 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr.