Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung streiten die Parteien um die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Änderungskündigung, mit welcher die Beklagte beabsichtigte, das Entgelt des Klägers herabzusenken.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einer Herstellerin von maßgefertigten Fenstern und Türen, welche ca. 350 Mitarbeiter beschäftigt, seit dem 30.08.1993 als Produktionsarbeiterin tätig. Arbeitsvertraglich vereinbart ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden bei einer Stundenvergütung von 11,42 EUR brutto einschließlich Urlaubs- und Krankheitsstunden zzgl. 0,26 EUR brutto für Schichtstunden, dass sind Stunden aus dem Stundenkonto. Vereinbart war ein Urlaub von 30 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|