LAG Köln - Urteil vom 14.06.2007
10 Sa 766/06
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 267
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 9120/05

Unbegründete Änderung individualrechtlicher Versorgungszusage durch Heraufsetzung der festen Altersgrenze zur Ermittlung des erdienten Teils der Besitzstandsrente

LAG Köln, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 766/06

DRsp Nr. 2008/4282

Unbegründete Änderung individualrechtlicher Versorgungszusage durch Heraufsetzung der festen Altersgrenze zur Ermittlung des erdienten Teils der Besitzstandsrente

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist; sind sämtliche Versorgungszusagen auf individualrechtlicher Grundlage erteilt worden und ist für die vorausgesetzte Betriebstreue die Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart, ist eine Änderung grundsätzlich nur über einen Änderungsvertrag oder einseitig über eine Änderungskündigung möglich. 2. Da die Funktion des Begriffs der festen Altersgrenze in § 2 Abs. 1 Satz 1 und in § 7 Abs. 2 BetrAVG darin besteht, eine Berechnungsgrundlage für die Bestimmung des erdienten Teils von Versorgungsanwartschaften zu liefern, ist eine Heraufsetzung der festen Altersgrenze für die Ermittlung des erdienten Teils der Besitzstandsrente insofern rechtlich bedenklich, als sie in eine Berechnungsgrundlage eingreift, für die die Arbeitnehmerin ihre Betriebstreue bereits erbracht hat; für diesen Zweck ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwichtig.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 4 ;

Tatbestand: