ArbG Ludwigshafen, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1131/06
Unbegründete Abwehrklage gegen Vollstreckung aus notariellem Schuldanerkenntnis - unsubstantiierte Anfechtung des Schuldanerkenntnisses aus mutmaßlichen Eigentumsdelikten der Arbeitnehmerin - Darlegungslast bei Bereicherungseinrede - Erstattung von Videoüberwachungskosten - keine sittenwidrige Einigung über Schadensersatzforderung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 1008/06
DRsp Nr. 2007/14476
Unbegründete Abwehrklage gegen Vollstreckung aus notariellem Schuldanerkenntnis - unsubstantiierte Anfechtung des Schuldanerkenntnisses aus mutmaßlichen Eigentumsdelikten der Arbeitnehmerin - Darlegungslast bei Bereicherungseinrede - Erstattung von Videoüberwachungskosten - keine sittenwidrige Einigung über Schadensersatzforderung
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 123BGB trägt die Anfechtende.2. Wer einredeweise und im Rahmen des Herausgabeanspruches einen (Bereicherungs-)Anspruch oder einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, trägt das Risiko des Prozessverlustes, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen.3. Von der überführten Arbeitnehmerin kann nach § 249BGB auch die Erstattung von Videoüberwachungskosten verlangt werden.
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