LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2007
3 Sa 1008/06
Normen:
BGB § 123 § 133 § 138 Abs. 1 § 157 § 249 § 280 Abs. 1 § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 311 Abs. 1 § 779 § 812 Abs. 1, 2 § 821 ; ZPO § 767 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1131/06

Unbegründete Abwehrklage gegen Vollstreckung aus notariellem Schuldanerkenntnis - unsubstantiierte Anfechtung des Schuldanerkenntnisses aus mutmaßlichen Eigentumsdelikten der Arbeitnehmerin - Darlegungslast bei Bereicherungseinrede - Erstattung von Videoüberwachungskosten - keine sittenwidrige Einigung über Schadensersatzforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 1008/06

DRsp Nr. 2007/14476

Unbegründete Abwehrklage gegen Vollstreckung aus notariellem Schuldanerkenntnis - unsubstantiierte Anfechtung des Schuldanerkenntnisses aus mutmaßlichen Eigentumsdelikten der Arbeitnehmerin - Darlegungslast bei Bereicherungseinrede - Erstattung von Videoüberwachungskosten - keine sittenwidrige Einigung über Schadensersatzforderung

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 123 BGB trägt die Anfechtende.2. Wer einredeweise und im Rahmen des Herausgabeanspruches einen (Bereicherungs-)Anspruch oder einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, trägt das Risiko des Prozessverlustes, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen.3. Von der überführten Arbeitnehmerin kann nach § 249 BGB auch die Erstattung von Videoüberwachungskosten verlangt werden.