LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2011
3 Sa 305/11
Normen:
BEEG § 15 Abs. 6; BEEG § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4; BEEG § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5; BEEG § 16 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1610/10

Unbegründete Ablehnung des Antrags auf Elternteilzeit bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 305/11

DRsp Nr. 2012/3768

Unbegründete Ablehnung des Antrags auf Elternteilzeit bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen

1. Der Antrag, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, kann frühestens mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gestellt werden; der Antrag auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit kann gleichzeitig mit dem Elternzeitverlangen gestellt werden. 2. Eine Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für die Inanspruchnahme der Elternzeit hat lediglich zur Folge, dass sich der Beginn der verlangten Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt. 3. An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG sind erhebliche Anforderungen zu stellen; mit dem Begriff "dringend" wird verdeutlicht, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist und die entgegenstehenden betrieblichen Interessen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sind. 4. Die Arbeitgeberin hat die Tatsachen, aus denen sich die negative Anspruchsvoraussetzung der entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe ergibt, dazulegen und zu beweisen; die Arbeitnehmerin genügt ihrer Darlegungslast schon dann, wenn sie behauptet, das solche Gründe nicht bestehen.