LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.02.2006
9 Sa 829/05
Normen:
BetrVG § 112 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 540/05

Unbegründete Abfindungsklage aus Sozialplan - Darlegungslast der Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 829/05

DRsp Nr. 2006/28153

Unbegründete Abfindungsklage aus Sozialplan - Darlegungslast der Arbeitnehmerin

Zur Begründung eines Abfindungsanspruches reicht es nicht aus, dass innerhalb der Laufzeit des Sozialplanes die Kündigung erklärt worden ist, wenn dieser Sozialplan lediglich Abfindungsansprüche im Zusammenhang mit dem ihm zugrunde liegenden Interessenausgleich regelt, den die darlegungsbelastete Arbeitnehmerin jedoch nicht vorzulegen vermag.

Normenkette:

BetrVG § 112 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Feststellung eines Anspruches auf Sozialplanabfindung zur Insolvenztabelle.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.08.2005 (dort S. 2 - 4 = Bl. 95 - 97 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.07.2005 aufzuheben und festzustellen, dass der Klägerin eine Insolvenzforderung in Höhe von 26.456,80 EUR zusteht.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.07.2005 aufrecht zu erhalten.