Die Parteien streiten um die Feststellung eines Anspruches auf Sozialplanabfindung zur Insolvenztabelle.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.08.2005 (dort S. 2 - 4 = Bl. 95 - 97 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.07.2005 aufzuheben und festzustellen, dass der Klägerin eine Insolvenzforderung in Höhe von 26.456,80 EUR zusteht.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.07.2005 aufrecht zu erhalten.
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