LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.2007
9 Sa 631/06
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 § 112 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 367

Unbegründete Abfindungsklage aus Sozialpan bei sachverhaltsbezogener Ungleichbehandlung aufgrund veränderter wirtschaftlicher Lage - Nichtigkeit des Sozialplans bei wesentlicher Teilunwirksamkeit - Neuverhandlung des nichtigen Sozialplans aufgrund Restmandat des Betriebsrates

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 631/06

DRsp Nr. 2007/11602

Unbegründete Abfindungsklage aus Sozialpan bei sachverhaltsbezogener Ungleichbehandlung aufgrund veränderter wirtschaftlicher Lage - Nichtigkeit des Sozialplans bei wesentlicher Teilunwirksamkeit - Neuverhandlung des nichtigen Sozialplans aufgrund Restmandat des Betriebsrates

1. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG haben die Betriebsparteien bei Betriebsvereinbarungen, in denen sie die Verteilung von Leistungen regeln, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten; dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt.2. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung ist nicht willkürlich, wenn die Betriebsparteien bei Abschluss des ersten Sozialplans die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel auch danach bemessen, dass verbleibende Arbeitsplätze gesichert werden müssen, es einer solchen Rücksichtnahme aber nach der Entscheidung, den gesamten Betrieb zu schließen, in einem zweiten Sozialplan nicht mehr bedarf, da sich insoweit die wirtschaftlichen Gesichtspunkte verändert haben.3. Eine Teilunwirksamkeit erfasst den gesamten Sozialplan, wenn der unwirksame Teil so wesentlich für die Gesamtregelung ist, dass sie ohne diesen keine sinnvolle Einheit darstellt.