LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.03.2007
8 Sa 886/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 162 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1760/06

Unbegründete Abfindungsforderung wegen Schwerbehinderung bei unmissverständlichem Wortlaut des Aufhebungsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 886/06

DRsp Nr. 2007/17993

Unbegründete Abfindungsforderung wegen Schwerbehinderung bei unmissverständlichem Wortlaut des Aufhebungsvertrages

1. Wird in einem Aufhebungsvertrag vereinbart, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine erhöhte Abfindung dann zustehen soll, wenn er seine Anerkennung als Schwerbehinderter gegenüber der Arbeitgeberin bis spätestens 31.03.2003 bzw. bis zum 30.09.2003 nachweist, ist diese Abrede klar und unmissverständlichen; der Abfindungserhöhungsanspruch hängt damit nicht davon ab, dass der Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt nachweist, spätestens am 31.03.2003 bzw. 30.09.2003 bereits schwerbehindert gewesen zu sein, vielmehr soll sich die Abfindung nur dann erhöhen, wenn der Arbeitnehmer den betreffenden Nachweis spätestens bis zu dem genannten Datum erbringt, etwa durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder eines behördlichen Bescheides.2. Der Umstand, dass die Parteien die vereinbarte Nachweisfrist einvernehmlich bis zum 30.09.2003 verlängert haben, belegt zudem, dass auch die Parteien die betreffende Vertragsklausel in diesem Sinne verstanden haben.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 162 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger zustehenden Abfindung.