LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.04.2007
13 Sa 330/07
Normen:
BBiG § 21 Abs. 3 § 24 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 431
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 912/06

Unbefristetes Arbeitsverhältnis nur bei Kenntnis des Ausbilders vom Ende der Ausbildung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 330/07

DRsp Nr. 2007/11644

Unbefristetes Arbeitsverhältnis nur bei Kenntnis des Ausbilders vom Ende der Ausbildung

»Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 24 BBiG setzt voraus, dass der Ausbilder Kenntnis von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat.«

Normenkette:

BBiG § 21 Abs. 3 § 24 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

Am 08. Mai 2003 schloss der Kläger einen Berufsausbildungsvertrag mit der Stadt Eberswalde, der als Ausbildenden die Stadtverwaltung E., vertreten durch den Bürgermeister, auswies. Der Ausbildungsvertrag war befristet vom 18. August 2003 bis zum 17. August 2006. Gemäß § 2 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages endete das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung, wenn der Auszubildende vor Ablauf der befristeten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung bestand. Gemäß § 3 des Ausbildungsvertrages wird auf den Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 05. März 1991 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung verwiesen. Wegen des weiteren konkreten Wortlauts des Ausbildungsvertrages wird auf die Kopie des Vertrages Bl. 3 - 5 d. A. verwiesen.