LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.01.2016
2 Sa 114/15
Normen:
TzBfG § 14; TzBfG § 15 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 375/14

Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Weiterarbeit im Rahmen unzutreffend bezeichneter Prozessbeschäftigung ohne erkennbaren Widerspruch des Arbeitgebers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.01.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 114/15

DRsp Nr. 2016/11053

Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Weiterarbeit im Rahmen unzutreffend bezeichneter "Prozessbeschäftigung" ohne erkennbaren Widerspruch des Arbeitgebers

1. Der Widerspruch, mit dem der Arbeitgeber nach § 15 Absatz 5 TzBfG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei Weiterarbeit des Arbeitnehmers verhindern kann, ist eine Willenserklärung (BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - AP Nr. 12 zu § 57a HRG), die aber nicht dem Schriftformerfordernis unterliegt. Er kann daher auch konkludent erfolgen. 2. Das Widerspruchsrecht kann nicht auf Vorrat ohne Bezug zu einem bestimmten Beendigungsdatum erklärt werden, weil dadurch die zwingende Wirkung von § 15 Absatz 5 TzBfG, die sich aus § 22 TzBfG ergibt, umgangen würde (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - BAGE 148, 349 = AP Nr. 30 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = DB 2014, 2837). 3. Zum konkludenten Abschluss eines neuen (unbefristeten) Arbeitsvertrages durch die weitere Entgegennahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber.