ArbG Mainz, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 572/12
Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Überschreiten der Befristungshöchstdauer unter Einrechnung einer Schnupperzeit; Umfang gerichtlicher Kontrolle bei Vertragsverlängerung als unselbständige Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 499/12
DRsp Nr. 2013/16172
Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Überschreiten der Befristungshöchstdauer unter Einrechnung einer "Schnupperzeit"; Umfang gerichtlicher Kontrolle bei Vertragsverlängerung als unselbständige Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses
1. Gemäß § 14 Abs. 2TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer darf das Arbeitsverhältnis höchstens dreimal verlängert werden.2. Hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der von der Arbeitgeberin als "Hineinschnuppern" bezeichneten Zeit um etwas anderes als ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gehandelt hat, sind nicht vorhanden, wenn die Arbeitnehmerin ab dem 01.09.2010 für die Werksküche als Leiterin zuständig und tätig, der vorherige Küchenleiter ab dem 01.09.2010 nicht mehr anwesend war und ohne die vorgeschaltete Zeit die Arbeitnehmerin die Küchenleitung ohne jegliche Einarbeitung hätte übernehmen müssen; das ist fernliegend und bedarf insbesondere dann besonderer Erläuterungen, wenn die Arbeitgeberin, wenn auch verzögert, offensichtlich die fragliche Zeit als Arbeitszeit bezahlt hat.
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