ArbG Berlin, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6379/14
Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Zeitpunkt der Auslagerung des Fotoarchivs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf eine Tochtergesellschaft
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 21 Sa 2326/14
DRsp Nr. 2016/10060
Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Zeitpunkt der Auslagerung des Fotoarchivs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf eine Tochtergesellschaft
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Entleihunternehmen und einer Leiharbeitnehmerin oder einem Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleihunternehmen und dem Verleihunternehmen für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleihunternehmen und der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG a.F. unwirksam ist; das ist der Fall, wenn das Verleihunternehmen nicht über die nach § 1AÜG a.F. erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung verfügt.
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