LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.07.2007
6 Sa 808/07
Normen:
BGB § 254 § 270 Abs. 1 § 280 Abs. 1 Satz 1 § 619a § 667 § 855 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 85 Ca 20202/06

Unbeachtliche Schutzbehauptung des Verkaufsfahrers gegenüber Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bei Einbehalt von Kundengeldern

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.07.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 808/07

DRsp Nr. 2007/17600

Unbeachtliche Schutzbehauptung des Verkaufsfahrers gegenüber Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bei Einbehalt von Kundengeldern

»Die Einlassung eines Arbeitnehmers, der nur ein Zehntel des von Kunden vereinnahmten Geldbetrags an seinen Arbeitgeber überwiesen hat, er habe den vollen Betrag bei einer Bank eingezahlt, deren Schalterangestellte habe jedoch den Überweisungsträger falsch ausgefüllt, ist als sog. äquipollentes oder gleichwertiges Parteivorbringen prozessual unerheblich, weil sich daraus entweder ebenfalls der Fortbestand des Anspruchs des Arbeitgebers auf Herausgabe der restlichen 90 % des vereinnahmten Geldes oder ein Schadenersatzanspruch in entsprechender Höhe ergibt, da das Unterlassen einer Kontrolle der Richtigkeit des handschriftlich eingetragenen und sodann vom Eingabegerät auf dem Überweisungsträger ausgedruckten Betrages grob fahrlässig gewesen wäre, nachdem der Arbeitnehmer es sich schon erspart haben will, die Eintragung selbst vorzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 254 § 270 Abs. 1 § 280 Abs. 1 Satz 1 § 619a § 667 § 855 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte stand in der Zeit vom 26. September 2005 bis 31. Mai 2006 als Auslieferungsfahrer gegen ein Entgelt von monatlich 1.711,00 EUR brutto in den Diensten der Klägerin.