1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 16.12.2014 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe einer an den Kläger zu zahlenden Jubiläumszahlung.
Die Beklagte betreibt in N. eine Druckerei mit den Bereichen Druck, Buchbinderei, Satz und eMedien sowie kaufmännische Verwaltung und Verkauf. Sie ist Mitglied des Verbandes Druck und Medien Bayern e.V. Der Kläger ist seit 01.08.1977 und zuletzt mit 33 Wochenstunden im Bereich Druck beschäftigt. Er ist Betriebsratsvorsitzender. Auf sein Arbeitsverhältnis finden die tarifvertraglichen Bestimmungen für die Arbeitnehmer der Druckindustrie Anwendung.
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