ArbG Hannover, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 26/21
Unanwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG aus unionsrechtlichen GründenZulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion bei Beschäftigung durch ReligionsgemeinschaftenErforderlichkeit einer gegenüber Dritten erkennbaren Kirchenmitgliedschaft des ArbeitnehmersVerschuldensunabhängige Haftung aus § 15 Abs. 2 AGGSelbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV
LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 957/21
DRsp Nr. 2023/1543
Unanwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG aus unionsrechtlichen GründenZulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion bei Beschäftigung durch ReligionsgemeinschaftenErforderlichkeit einer gegenüber Dritten erkennbaren Kirchenmitgliedschaft des ArbeitnehmersVerschuldensunabhängige Haftung aus § 15 Abs. 2AGGSelbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften aus Art. 140GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV
1. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist einer unionsrechtskonformen Auslegung im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nicht zugänglich und muss daher unangewendet bleiben.2. § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften auch zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Auch wenn es den staatlichen Gerichten im Regelfall nicht zusteht, über das der angeführten beruflichen Anforderung zugrundeliegende Ethos als solches zu befinden, obliegt es ihnen jedoch festzustellen, ob diese drei Kriterien in Anbetracht des betreffenden Ethos im Einzelfall erfüllt sind.
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