LAG Niedersachsen - Urteil vom 02.09.2020
17 Sa 208/20
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; MTV Futtermittelindustrie Niedersachsen/Bremen v. 03.07.1989 § 4 Abs. 2 S. 1 Buchst. d)-e);
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 290/19

Unangemessene und gleichheitswidrige tarifliche Zuschlagsregelung für unterschiedliche Formen der Nachtarbeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 208/20

DRsp Nr. 2020/17007

Unangemessene und gleichheitswidrige tarifliche Zuschlagsregelung für unterschiedliche Formen der Nachtarbeit

Eine tarifvertragsgleiche Regelung (im Streitfall MTV Futtermittelindustrie Niedersachsen/Bremen vom 3. Juli 1989), die für Nachtarbeit einen Zuschlag vom 60 % zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 25 % vergütet wird, stellt Nachschichtarbeitsnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nacharbeit leisten, gleichheitswidring schlechter.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1. 705,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2019 sowie

2. 221,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02. August 2019 sowie

3. 1.088,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten hat die Beklagte zu 81 %, die Klägerin 19 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; MTV Futtermittelindustrie Niedersachsen/Bremen v. 03.07.1989 § 4 Abs. 2 S. 1 Buchst. d)-e);

Tatbestand: