LAG München - Urteil vom 09.01.2007
6 Sa 189/06
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB § 315 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4074/04

Unangemessene Kürzung betrieblicher Altersversorgung

LAG München, Urteil vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 189/06

DRsp Nr. 2007/14445

Unangemessene Kürzung betrieblicher Altersversorgung

»Die Absenkung einer betrieblichen Alterversorgung von monatlich EUR 570,00 auf monatlich EUR 190,00 kann bei einem Arbeitnehmer mit 40-jähriger Betriebszugehörigkeit in der Höhe unangemessen sein (Einzelfall).«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Kürzung einer der Klägerin zugesagten betrieblichen Altersversorgung.

Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1. von März 1960 bis 31. August 2002 als Bilanzbuchhalterin beschäftigt gewesen.

Die Arbeitgeberin (Beklagte zu 1.) hatte ihren Mitarbeitern, darunter die Klägerin, betriebliche Versorgungsleistungen für die Fälle des Erreichens der Altersgrenze oder bei Invalidität über eine Unterstützungskasse nach Maßgabe eines Versorgungsplanes vom 22. Februar 1965 versprochen (vgl. Blatt 41 bis 43 der Akte). In einer Gründungssitzung am 18. Dezember 1964 war die nicht rückgedeckte L. e.V. (Beklagte zu 2.) gegründet und am 22. Januar 1965 ins Vereinsregister eingetragen worden. Nach § 2 der Satzung dieser Unterstützungskasse soll sie ehemaligen Mitarbeitern und deren Angehörigen im Alter und in Fällen von Not einmalige oder laufende Unterstützungen nach Maßgabe der beschlossenen Satzung gewähren.