BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 3; ArbZG § 4 Abs. 1 S. 1; MTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6121/09
Unangemessene Benachteiligung durch Vereinbarung einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit; Vollzeitarbeitsverhältnis eines Fluggastkontrolleurs aufgrund tatsächlicher Vertragspraxis; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Vergütungsfreiheit von Breakstunden
LAG Köln, Urteil vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1359/10
DRsp Nr. 2011/6181
Unangemessene Benachteiligung durch Vereinbarung einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit; Vollzeitarbeitsverhältnis eines Fluggastkontrolleurs aufgrund tatsächlicher Vertragspraxis; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Vergütungsfreiheit von Breakstunden
1. Die Vereinbarung einer Arbeitszeit von "im monatlichen Durchschnitt" 120 Stunden ist rechtsunwirksam.2. Für die Beurteilung, ob ein Teilzeit- oder ein Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden sollte, kommt der tatsächlichen Vertragspraxis eine wichtige Rolle zu.
Leitsätze der Redaktion:1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ArbZeitG liegen Ruhepausen nur dann vor, wenn es sich um im Voraus feststehende Pausen handelt; das bedeutet, dass schon vor Arbeitsantritt in den entsprechenden Dienstplänen die Pausen exakt mit der jeweiligen Uhrzeit des Beginns und des Endes der Pause festgesetzt worden sind.2. Der pauschale Vortrag der Arbeitgeberin, dass Pausen jeweils im Vorhinein (wenn auch am gleichen Tag) festgeschrieben worden sind, ist nicht ansatzweise geeignet, die Voraussetzungen des § 4 ArbZeitG darzutun; dazu ist es erforderlich, anhand konkreter Einsatz- und Schichtpläne im Einzelnen bezogen auf die jeweiligen Kalendertage darzutun, wann jeweils im Voraus für welche genauen Uhrzeiten Pausen festgelegt worden sind.
Tenor
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