LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.07.2007
6 Sa 315/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2555/06

Unangemessene Benachteiligung durch undifferenzierte Rückzahlungsklausel für Gratifikation

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 315/07

DRsp Nr. 2007/17889

Unangemessene Benachteiligung durch undifferenzierte Rückzahlungsklausel für Gratifikation

1. Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers kann auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer aufgrund der undifferenziert auf die "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" abstellende Rückzahlungsklausel einen vollständigen Verlust seines Anspruchs auf Sonderzahlung erleiden kann, ohne dass die Ursache in seiner Sphäre liegt; das gilt insbesondere für Fälle, in denen der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz hat, weil sich der Arbeitgeber hier ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist vor dem Stichtag lösen kann.2. Dabei ist auf eine objektive Sicht des Klauselinhaltes abzustellen und nicht darauf, ob es im vorliegenden Fall bei einer treuwidrigen betriebsbedingten Kündigung zur Feststellung ihrer Unwirksamkeit kommt mit der Folge eines nicht durchsetzbaren Rückzahlungsverlangens; ist eine objektive Fallgestaltung denkbar, die zur Unangemessenheit führt, ist eine auf die undifferenzierte "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" abstellende Klausel unwirksam.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2005 und 2006.