LAG Köln - Urteil vom 15.04.2010
13 Sa 1405/09
Normen:
BGB § 307; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3276/08

Unangemessene Benachteiligung durch Rückzahlungsklausel bei dreijähriger Bindung eines Altenpflegers nach Fortbildung zur Wohnbereichsleitung

LAG Köln, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 1405/09

DRsp Nr. 2010/13766

Unangemessene Benachteiligung durch Rückzahlungsklausel bei dreijähriger Bindung eines Altenpflegers nach Fortbildung zur Wohnbereichsleitung

1. Die Rückforderung von Fortbildungskosten aufgrund einer vertraglichen Rückzahlungsklausel ist nur möglich, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sind und die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; das ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen. 2. Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren.