LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.09.2013
1 Sa 61/13
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 397 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 39
EzA-SD 2014, 14
NZA-RR 2014, 10
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 758 b/12

Unangemessene Benachteiligung durch formularmäßige Ausgleichsquittung für sämtliche Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 61/13

DRsp Nr. 2013/23199

Unangemessene Benachteiligung durch formularmäßige Ausgleichsquittung für sämtliche Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein in einer Generalquittung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarter beidseitiger Verzicht auf Ansprüche "gleich aus welchem Rechtsgrund" im Rahmen eines vom Arbeitgeber gestellten Formulars stellt typischerweise eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (im Anschluss an: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2011 - 5 Sa 1524/11).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 09.01.2013 - 1 Ca 758 b/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 397 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers und insoweit insbesondere über die Wirksamkeit einer Ausgleichsquittung.

Der Kläger war vom 09.03.-30.04.2012 als Krankenpfleger bei der Beklagten, die gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt.