1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 13.12.2016, Az.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung vom 25.05.2016.
Der am 21.12.1968 geborene Kläger ist seit 1996 bei der Beklagten als Betriebselektriker beschäftigt. Rechte und Pflichten der Parteien richten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 30. Juli 1997 (Bl. 13 d.A.). Ziffer 1. des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
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