LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2011
17 Sa 2153/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 525/10

Unangemessene Benachteiligung durch einseitigen Anordnung von Kurzarbeit; Verzugslohnklage bei unwirksamer Vereinbarung zur ankündigungsfreien und unbegrenzten Herabsetzung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 2153/10

DRsp Nr. 2011/6184

Unangemessene Benachteiligung durch einseitigen Anordnung von Kurzarbeit; Verzugslohnklage bei unwirksamer Vereinbarung zur ankündigungsfreien und unbegrenzten Herabsetzung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vereinbarung über die einseitige Einführung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber verstößt gegen § 307 BGB, wenn Kurzarbeit ohne Ankündigungsfrist angeordnet werden kann. (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2010 - 2 Sa 1230/10).

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.06.2010 - 37 Ca 525/10 - teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.729,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2009 auf einen Betrag in Höhe von 694,78 €, ab dem 01.11.2009 auf einen Betrag in Höhe von1.249,60 €, ab dem 01.12.2009 auf einen Betrag in Höhe von 1.989,50 € sowie ab dem 01.01.2010 auf einen Betrag in Höhe von 2.729,40 € zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;

Tatbestand: