LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.2007
9 Sa 143/07
Normen:
BGB § 242 § 306 Abs. 2 § 307 Abs. 1 Satz 1 § 310 Abs. 4 ;
Fundstellen:
ArbRB 2007, 288
AuR 2007, 282
NZA-RR 2007, 455
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3670/05

Unangemessene Benachteiligung durch doppelte Schriftformklausel - keine geltungserhaltende Reduktion zum Ausschluss von Ansprüchen aus betrieblicher Übung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 143/07

DRsp Nr. 2007/11664

Unangemessene Benachteiligung durch doppelte Schriftformklausel - keine geltungserhaltende Reduktion zum Ausschluss von Ansprüchen aus betrieblicher Übung

»1. Schriftformklauseln benachteiligen den Vertragspartner des Verwenders von AGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen, wenn nach ihnen auch nach dem Vertragsschluss getroffene mündliche Abmachungen mit umfassend zur Vertretung des Verwenders der AGB berechtigten Personen ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit haben (im Anschluss an BGH NJW 1986, S. 1809 und BGH NJW 1983, S. 1853 zu § 9 AGBG).2. Ist eine Schriftformklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, kann sie wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 Abs. 2 BGB) nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass sie Ansprüche, die aufgrund einer betrieblichen Übung entstanden sind, ausschließt, sofern die betriebliche Übung nicht schriftlich festgelegt wurde (im Anschluss an BAG AP Nr. 3 zu § 309 BGB).«

Normenkette:

BGB § 242 § 306 Abs. 2 § 307 Abs. 1 Satz 1 § 310 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Miete für eine von ihm in China angemietete Wohnung für die Monate Juli 2005 bis März 2006 zu erstatten.