LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2016
4 Sa 372/15
Normen:
BGB § 157; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2472/14

Unangemessene Benachteiligung durch arbeitsvertragliche Klausel zur Arbeit nach Bedarf

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 372/15

DRsp Nr. 2016/18582

Unangemessene Benachteiligung durch arbeitsvertragliche Klausel zur "Arbeit nach Bedarf"

1. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach der die Arbeitszeit einer Produktionsmitarbeiterin "bei Bedarf" und damit bei entsprechendem Arbeitsanfall über die vereinbarte "normale" Arbeitszeit von zwei Schichten je Woche "bis zur Vollzeit flexibilisiert" werden kann, wobei "Vollzeit" die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit meint, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie die Arbeitnehmerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 2. Beträgt die vertragsgemäße wöchentliche Arbeitszeit einer Produktionsmitarbeiterin 38 Stunden und erweist sich die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeitregelung als unwirksam, tritt aufgrund einer zur Schließung der entstandenen Vertragslücke durchzuführenden ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der unwirksamen Arbeitszeitregelung eine feste Arbeitszeit von 38 Wochenstunden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.7.2015 - 12 Ca 2472/14 - wie folgt abgeändert:

1)

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.9.2002 als Mitarbeiterin in der Produktion in Vollzeit mit einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 38 Stunden zu beschäftigen.

2) II. III.