Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.7.2015 -
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.9.2002 als Mitarbeiterin in der Produktion in Vollzeit mit einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 38 Stunden zu beschäftigen.
2) II. III.
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