ArbG Mainz, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 625/21
Unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine GeschäftsbedingungenErmittlung einer unangemessenen BenachteiligungRechtscharakter der AVR CaritasZielsetzung der Betriebsübergangsregelung des § 613a Abs. 1 BGBPrüfung der Sittenwidrigkeit bei Absenkung des Vergütungsniveaus
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 103/22
DRsp Nr. 2023/3472
Unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine GeschäftsbedingungenErmittlung einer unangemessenen BenachteiligungRechtscharakter der AVR CaritasZielsetzung der Betriebsübergangsregelung des § 613a Abs. 1BGBPrüfung der Sittenwidrigkeit bei Absenkung des Vergütungsniveaus
1. Nach § 307 Abs. 1BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich oder dass sie überraschend ist.2. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen.3. Die Caritas sind keine Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen und diesen auch nicht gleichzustellen. Es handelt sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann.
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