LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.08.2015
2 Sa 68/14
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2402/13

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch unbestimmte Vertragsstrafenklausel und rechtwidrige Beschränkung der Arbeitsplatzwahl durch AbwerbungsklauselUnbegründete Widerklage der Arbeitgeberin gegen Kündigungsschutzantrag und Vergütungsklage

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 68/14

DRsp Nr. 2015/16565

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch unbestimmte Vertragsstrafenklausel und rechtwidrige Beschränkung der Arbeitsplatzwahl durch "Abwerbungsklausel" Unbegründete Widerklage der Arbeitgeberin gegen Kündigungsschutzantrag und Vergütungsklage

1. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen, sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. 2. Eine wirksame Vertragsstrafenregelung muss erkennen lassen, welche konkreten Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden sollen, da der Arbeitnehmer nur so erkennen kann, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt". 3. Die Verwirkung der vereinbarten Vertragsstrafe "wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt, weil ein wichtiger Grund von Seiten des Arbeitnehmers vorliegt", ist nicht klar und verständlich, weil die Pflichtverletzungen, die die Vertragsstrafe auslösen, nicht hinreichend bestimmt sind; die vereinbarte Vertragsstrafe muss nicht nur die zu leistende Strafe sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann.