Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von dem Beklagten mit Datum vom 29.12.2004 sowie vom 29.4.2005 erklärten Kündigungen, um Auskunftsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten sowie im Rahmen einer - noch in erster Instanz anhängigen - Widerklage über Zahlungsansprüche des Beklagten gegen die Klägerin.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
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