LAG München - Urteil vom 22.08.2007
11 Sa 1277/06
Normen:
BGB § 306 Abs. 2 § 307 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ; TzBfG § 15 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 2331/06

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Bindung an Vier-Jahres-Vertrag

LAG München, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 1277/06

DRsp Nr. 2007/17775

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Bindung an Vier-Jahres-Vertrag

»Eine Vertragsgestaltung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine 6-monatige Kündigungsfrist zum Ablauf jeweils des 4. Beschäftigungsjahres vorsieht, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, wenn dem kein angemessener Ausgleich auf Seiten des die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendenden Arbeitgebers gegenübersteht.«

Normenkette:

BGB § 306 Abs. 2 § 307 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ; TzBfG § 15 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von dem Beklagten mit Datum vom 29.12.2004 sowie vom 29.4.2005 erklärten Kündigungen, um Auskunftsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten sowie im Rahmen einer - noch in erster Instanz anhängigen - Widerklage über Zahlungsansprüche des Beklagten gegen die Klägerin.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: