LAG Chemnitz - Urteil vom 21.09.2012
3 Sa 250/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1 S. 2; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Nr. 4; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2397/11

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bei unklarer Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und mehrgliedrigem Tarifvertrag; Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei unklarer Inbezugnahme anwendbarer Tarifverträge zum Ausschluss des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt und unklarer Regelung zum Anspruchsverfall

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 250/12

DRsp Nr. 2013/16873

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bei unklarer Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und mehrgliedrigem Tarifvertrag; Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei unklarer Inbezugnahme anwendbarer Tarifverträge zum Ausschluss des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt und unklarer Regelung zum Anspruchsverfall

1. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist; das Transparenzgebot soll der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner der Klauselverwenderin von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. 2. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen; der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt".