LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.09.2011
7 Sa 1908/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 343; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 141/10

Unangemessen hohe Vertragsstrafenregelung in arbeitsvertraglicher Mandantenschutzklausel

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1908/10

DRsp Nr. 2011/18220

Unangemessen hohe Vertragsstrafenregelung in arbeitsvertraglicher Mandantenschutzklausel

1. Nur wenn eine Vertragsstrafenregelung frei ausgehandelt worden ist, kann eine verwirkte Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf Antrag des Schuldners gemäß § 343 BGB durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann. 2. Ist eine Vertragsstrafenregelung demgegenüber Gegenstand allgemeiner Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB, führt eine unangemessen hohe Vertragsstarfe zur Unwirksamkeit der Regelung, da eine geltungserhaltende Reduktion einer nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht möglich ist. 3. Der Arbeitnehmer wird unangemessen in seiner Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt, wenn er infolge einer unangemessen hohen Vertragsstrafe davon abgehalten werden kann und soll, sein grundgesetzlich geschütztes Recht auf freie Berufswahl auszuüben. 4. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, im Rahmen der §§ 305 ff. für eine den Gegner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende und deshalb unwirksame Klausel eine Fassung zu finden, die einerseits dem Verwender möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich zulässig ist. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen.