LAG Köln - Beschluss vom 01.09.2010
9 Ta 272/10
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 39/10

Unanfechtbarkeit eines Nichzulassungsbeschlusses

LAG Köln, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 272/10

DRsp Nr. 2012/6502

Unanfechtbarkeit eines Nichzulassungsbeschlusses

Gegen einen Nichtzulassungsbeschluss nach § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG ist kein Rechtsmittel gegeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13. Juli 2010

- 4 Ga 39/10 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1;

Gründe

Durch Beschluss vom 13. Juli 2010 hat der Vorsitzende der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen die Zulassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu der mündlichen Kammerverhandlung an diesem Tag nach § 51 Abs. 2 ArbGG abgelehnt, nachdem die persönlich geladenen Geschäftsführer der Beklagten nicht erschienen waren und der Prozessbevollmächtigte zur Begründung erklärt hatte, in einem Parallelverfahren sei zuvor verhandelt worden und ein Vergleichsvorschlag abgelehnt worden. Sodann hat der Vorsitzende auf Antrag des Klägers ein erstes Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen.

Mit einem am 4. August 2010 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Nichtzulassungsbeschluss eingelegt. Sie hat diesen nicht begründet. Durch Schreiben vom 13. August 2010 ist sie darauf hingewiesen worden, dass gegen den Nichtzulassungsbeschluss kein Rechtsmittel gegeben ist.

Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft.