LAG Hamm - Beschluss vom 12.08.2013
1 Ta 397/13
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1228/13

Unanfechtbarkeit eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

LAG Hamm, Beschluss vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 397/13

DRsp Nr. 2013/21158

Unanfechtbarkeit eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

1. Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar, so dass die Fehlerhaftigkeit eines Verweisungsbeschlusses grundsätzlich hinzunehmen und nicht anfechtbar ist; das gilt auch dann, wenn er offensichtlich fehlerhaft ist. 2. Von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist nur bei krassen Rechtsverletzungen auszugehen, die eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise zulassen können wie etwa dann, wenn der Beschluss dazu führen würde, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren und willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruhen könnte, so dass er insgesamt unter Berücksichtigung elementarer rechtstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheinen, offensichtlich unhaltbar sein und sich folglich als Beleg willkürlicher Rechtsfindung herausstellen würde.