LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.01.2009
6 Ta 16/09
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1; ZPO § 318; GKG § 63 Abs. 3; GKG § 68; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 2 Ca 550 c/08 vom 28.08.2008,

Unanfechtbare Streitwertfestsetzung im Urteil

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 16/09

DRsp Nr. 2009/6252

Unanfechtbare Streitwertfestsetzung im Urteil

1. Gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG setzt das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstands im Urteil fest; die Streitwertfestsetzung im Urteil ist für das Arbeitsgericht bindend (§ 318 ZPO) und unanfechtbar. 2. Das Arbeitsgericht ist aufgrund der Bindungswirkung gehindert, im Urteil getroffene Festsetzungen abzuändern; eine Änderung des Streitwerts durch das Rechtsmittelgericht nach § 63 Abs. 3 GKG ist gleichfalls nicht möglich, eine Beschwerdemöglichkeit nach § 68 GKG nicht gegeben. 3. Der Rechtsanwalt kann wegen seiner Gebühren nach § 63 Abs. 3 S. 2 GVG oder § 33 RVG Wertfestsetzung beantragen, wenn er mit dem im Urteil festgesetzten Streitwert nicht einverstanden ist; erst ein hierauf ergehender Beschluss ist unter den Voraussetzungen des § 68 GKG oder § 33 Abs. 3 RVG beschwerdefähig.

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts W... gegen die Streitwertentscheidung zu Ziff. IV des Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 28.08.2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 1; ZPO § 318; GKG § 63 Abs. 3; GKG § 68; RVG § 33;

Gründe:

I.