LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.06.2009
6 Ta 99/09
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1; ZPO § 318; GKG § 63 Abs. 3; GKG § 68;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 3 Ca 1205 d/08 vom 11.02.2009,

Unanfechtbare Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 99/09

DRsp Nr. 2009/20275

Unanfechtbare Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil

1. Gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG setzt das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstands im Urteil fest; die Streitwertfestsetzung im Urteil ist für das Arbeitsgericht gemäß § 318 ZPO bindend und unanfechtbar. 2. Aufgrund der Bindungswirkung ist das Arbeitsgericht gehindert, im Urteil getroffene Festsetzungen abzuändern; eine Änderung des Streitwerts durch das Rechtsmittelgericht nach § 63 Abs. 3 GKG ist gleichfalls nicht möglich, da die Möglichkeit einer Beschwerde nach § 68 GKG nicht gegeben ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Rechtsanwälte J... gegen die Streitwertentscheidung zu Ziff. 4 des Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.02.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.04.2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 1; ZPO § 318; GKG § 63 Abs. 3; GKG § 68;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie um Weiterbeschäftigung.

Am 11.02.2009 verkündete das Arbeitsgericht folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht vor Ablauf des 08.10.2008 geendet hat.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3, dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.