LAG München - Beschluss vom 13.07.2007
3 Ta 211/07
Normen:
ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2 § 769 Abs. 1 § 845 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 7202/07

Unanfechtbare Entscheidung des Prozessgerichts zur Aufhebung einer Vorpfändung durch Gerichtsvollzieher

LAG München, Beschluss vom 13.07.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 211/07

DRsp Nr. 2007/14394

Unanfechtbare Entscheidung des Prozessgerichts zur Aufhebung einer Vorpfändung durch Gerichtsvollzieher

»1. Entscheidungen des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO über die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen (hier: Vorpfändung durch den Gerichtsvollzieher gem. § 845 ZPO) sind in analoger Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar.2. Wenn das Prozessgericht eine nach § 845 ZPO vorgenommene Vorpfändung im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 769 Abs. 1 ZPO aufhebt, geriert es sich nicht unzulässigerweise als Vollstreckungsgericht.3. Hebt das Arbeitsgericht eine Vorpfändung durch einstweilige Anordnung gem. § 769 ZPO auf, hat es die Rechtswegszulässigkeit nicht verkannt.«

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2 § 769 Abs. 1 § 845 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Das hat das Erstgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 29.06.2007 richtig erkannt.