Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 14 vom 13.05.2020
ZIP 2020, 2144
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 404/18
ArbG Offenbach, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 342/16
Unabdingbarkeit tarifrechtlicher Vorgaben aus § 4 Abs. 1 und Abs. 3 TVGUnwirksamkeit arbeitsvertraglicher Bezugnahmeregelungen als Voraussetzung für TarifansprücheKeine Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrages bei Unwirksamkeit einzelner TarifbestimmungenZulässigkeit der Abbedingung tariflicher Ausschlussfristen zugunsten des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 4 AZR 489/19
DRsp Nr. 2020/7631
Unabdingbarkeit tarifrechtlicher Vorgaben aus § 4 Abs. 1 und Abs. 3TVGUnwirksamkeit arbeitsvertraglicher Bezugnahmeregelungen als Voraussetzung für TarifansprücheKeine Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrages bei Unwirksamkeit einzelner TarifbestimmungenZulässigkeit der Abbedingung tariflicher Ausschlussfristen zugunsten des Arbeitnehmers
Die Tarifvertragsparteien können Ansprüche aus den zwischen ihnen vereinbarten tariflichen Inhaltsnormen nicht davon abhängig machen, das die tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien eine vertragliche Bezugnahme auf die für den Arbeitgeber jeweils gültigen Tarifverträge vereinbaren. Eine solche "arbeitsvertragliche Nachvollziehung" von Tarifverträgen als Anspruchsvoraussetzung umgeht die gesetzlich angeordnete unmittelbare Wirkung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1TVG sowie das in § 4 Abs. 3TVG verankerte Günstigkeitsprinzip und ist daher unwirksam.Orientierungssätze:1. Bei der in § 4 Abs. 1TVG angeordneten unmittelbaren Wirkung von Rechtsnormen eines Tarifvertrags und dem in § 4 Abs. 3TVG geregelten Günstigkeitsprinzip handelt es sich um gesetzliche Vorgaben, die grundsätzlich nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stehen (Rn. 25 ff.).
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