LAG Hamm - Urteil vom 18.11.2010
15 Sa 508/10
Normen:
BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; GewO § 106 S. 3; LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 96 Abs. 3 S. 1; TEVO § 1 Abs. 3 Nr. 1; BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2575/09

Umsetzung eines schwerbehinderten Bauhofleiters bei Konflikten am Arbeitsplatz

LAG Hamm, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 508/10

DRsp Nr. 2011/4708

Umsetzung eines schwerbehinderten Bauhofleiters bei Konflikten am Arbeitsplatz

1. Eine Versetzung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer die Dienststelle nicht gewechselt hat sondern innerhalb der Dienststelle mit neuen Aufgaben betraut und damit umgesetzt worden ist. 2. Zum Einzugsgebiet gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 TEVO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG rechnet jeder Dienstort im Umkreis von weniger als 30 Kilometern. 3. Gegen eine ausschließliche Tätigkeit als Bauhofleiter spricht die uneingeschränkte Bezugnahme des Arbeitsvertrages auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bundesangestelltentarifvertrages, nach dessen § 12 BAT das Recht des Arbeitgebers zur Versetzung und Abordnung geregelt ist. 4. Ist das Arbeitsverhältnis konfliktbeladen und reagiert der Arbeitgeber auf die negative Arbeitssituation mit einer Umsetzungsmaßnahme, liegt ein solches Verhalten im Rahmen billigen Ermessens und ist nicht treuwidrig; das gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber den letztlich nicht feststellbaren Mobbingvorwürfen gleichzeitig durch Einschaltung eines Mediators (Supervisors) nachgegangen ist und seinen Mitarbeitern Einzelgesprächstherapien angeboten hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; GewO § 106 S. 3; LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; § Abs. S. 1;