LAG Köln - Urteil vom 29.07.2010
7 Sa 240/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 95 Abs. 3; MTV DB § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 688/09

Umsetzung eines Arbeitnehmers von Wechselschicht in Tagschicht; unbegründete Vergütungsklage bei rechtmäßiger Bestimmung der Lage der Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 240/10

DRsp Nr. 2011/10079

Umsetzung eines Arbeitnehmers von Wechselschicht in Tagschicht; unbegründete Vergütungsklage bei rechtmäßiger Bestimmung der Lage der Arbeitszeit

1. Die Herausnahme eines Arbeitnehmers aus einer mit Wochenend- und Nachtarbeit verbundenen Wechselschicht bei gleichzeitiger Zuweisung zu einer montags bis freitags gleichbleibenden Tagschicht unterliegt grundsätzlich dem nach billigem Ermessen auszuüben Weisungsrecht des Arbeitgebers. 2. Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Arbeitgeber auch die ihm erkennbaren berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. 3. Dabei hat er keinesfalls automatisch davon auszugehen, dass sich eine Beibehaltung der Wechselschichttätigkeit für den Arbeitnehmer "günstiger" darstellen würde; denn den dort durch Nacht- und Wochenendzuschlägen begründeten besseren Verdienstmöglichkeiten stehen auf der anderen Seite eine wesentlich geringere gesundheitliche Belastung und wesentlich bessere Möglichkeiten der Freizeitdisposition gegenüber. 4. Die Umsetzung eines Arbeitnehmers von Wechselschicht in Tagschicht oder umgekehrt stellt keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i. S. v. § 95 Abs. 3 BetrVG dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.10.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1;