LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2010
7 Sa 538/09
Normen:
GewO § 106 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 132/09

Umsetzung einer Pflegekraft in psychiatrischer Klinik bei konfliktgeladener Situation

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 538/09

DRsp Nr. 2010/6816

Umsetzung einer Pflegekraft in psychiatrischer Klinik bei konfliktgeladener Situation

1. Auch wenn eine Umsetzung nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen; eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. 2. Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB); die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. 3. Zur Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen.