LAG Köln - Beschluss vom 18.08.2010
11 Ta 336/09
Normen:
ZPO § 288; ZPO § 291; ZPO § 325; ZPO § 727 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 301/07

Umschreibung titulierter Unterlassungsverpflichtung zur Einstellungen von Mitarbeiter/innen auf Betriebserwerberin

LAG Köln, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 336/09

DRsp Nr. 2010/19268

Umschreibung titulierter Unterlassungsverpflichtung zur Einstellungen von Mitarbeiter/innen auf Betriebserwerberin

1. Ist im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Betriebsveräußerer eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat rechtskräftig festgestellt worden, so wirkt die Rechtskraft dieser Entscheidung auch gegenüber dem Betriebserwerber, wenn die Identität des übernommenen Betriebs erhalten bleibt (BAG, Beschl. v. 05.02.1991 - 1 ABR 32/90 -). 2. Adressat der titulierten Unterlassungsverpflichtung, es zu unterlassen, Einstellungen von Mitarbeiter/innen vorzunehmen, wenn der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG der Maßnahme seine Zustimmung verweigert hat und die Arbeitgeberin kein Verfahren gemäß den §§ 99, 100 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet hat, ist nicht der Arbeitgeber in einem höchstpersönlichen Sinn, sondern in seiner typischen Eigenschaft als Betriebsinhaber (vgl. hierzu: BAG, Beschl. v. 09.12.2008 - 1 ABR 75/07 -), so dass eine Titelumschreibung auf den Betriebserwerber möglich ist.