Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2012 - 8 Ca 5832/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Gewährung dreier restlicher Urlaubstage für das Jahr 2010 nebst entsprechendem Urlaubsentgelt vor dem Hintergrund seines Wechsels aus einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit am 15. Juli 2010.
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