BSG - Urteil vom 24.02.2004
B 2 U 3/03 R
Normen:
EinigVtr Anlage I Kap VIII S. III Nr. 1 Buchst. c Abs. 8 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VII § 157 Abs. 3 § 159 Abs. 1 S. 1 § 152 Abs. 1 § 153 Abs. 1 § 167 Abs. 1 § 167 Abs. 2 § 215 Abs. 9 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 291/99
SG Koblenz, vom 24.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 92/99

Umlegung des Finanzbedarfs für in der früheren DDR eingetretene Arbeitsunfälle nicht verfassungswidrig

BSG, Urteil vom 24.02.2004 - Aktenzeichen B 2 U 3/03 R

DRsp Nr. 2004/11642

Umlegung des Finanzbedarfs für in der früheren DDR eingetretene Arbeitsunfälle nicht verfassungswidrig

Durch die Umlegung des Finanzbedarfs der Unfallversicherungsträger für die Entschädigung der in der früheren DDR eingetretenen Arbeitsunfälle nach dem Grad der Unfallgefahr wird nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EinigVtr Anlage I Kap VIII S. III Nr. 1 Buchst. c Abs. 8 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VII § 157 Abs. 3 § 159 Abs. 1 S. 1 § 152 Abs. 1 § 153 Abs. 1 § 167 Abs. 1 § 167 Abs. 2 § 215 Abs. 9 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) ab dem Jahre 1998 und die Beiträge der Klägerin zu der BG für die Jahre 1998 bis 2000. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und ist Mitglied der Beklagten (Mitgliedschein vom 26. Juli 1989). Diese erhob ihre Beiträge ab 1. Januar 1998 aufgrund ihres ab diesem Zeitpunkt geltenden Gefahrtarifs (im Folgenden: Gefahrtarif 1998), der für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung folgende Gefahrtarifstellen enthielt:

Gefahrtarifstelle

Unternehmensart

Gefahrklasse

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